03/07/2003

Eine gewisse Zahl schweizerischer Gesellschaften schlägt ihren Aktionären Kapitalherabsetzungen mittels einer Verminderung des Nennwerts der einzelnen Aktien vor. Die Differenz wird den Aktionären in der Regel an Stelle einer Dividendenausschüttung zurückgezahlt. Von den Aktionären wird dieses Vorgehen in den meisten Fällen begrüsst, da es steuerlich günstiger ist als eine Dividendenauszahlung.

Eine Nennwertherabsetzung hat indessen eine direkte Auswirkung auf das Recht der Aktionäre, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung zu verlangen. Tatsächlich ist dieses Recht vom Nominalwert der gehaltenen Aktien abhängig. Gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht muss dieser mindestens 1 Million Schweizer Franken betragen, doch kann jede Gesellschaft anlässlich ihrer Generalversammlung einen geringeren Mindestbetrag bestimmen, der in den Statuten festgehalten wird. Eine Nennwertherabsetzung beeinträchtigt also dieses Recht der Aktionäre, sofern die erwähnte Schwelle nicht proportional zur Reduktion des Nennwerts gesenkt wird.

ethos. begrüsst es, wenn ein Unternehmen zusammen mit der Rückzahlung eines Teils des Nennwerts der Aktien seinen Aktionären spontan eine entsprechende Herabsetzung des zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung erforderlichen Mindestnennwerts vorschlägt (z.B. Rieter 2002, Ciba 2003). Erklärt sich eine Gesellschaft hingegen nicht mit einer entsprechenden Anpassung dieser Schwelle einverstanden, stimmt ethos. gegen die Kapitalherabsetzung (z.B. CS Group 2002).

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